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Wertgutachten Immobilien ChemnitzWertgutachten Immobilien im Raum Chemnitz und Umgebung |
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Sachverständiger für Wertgutachten Immobilien Raum Chemnitz und Umgebung Sachverständiger für Wertgutachten Immobilien, bebaute- und unbebaute Grundstücke Raum Chemnitz - Ingenieur Ekkehard Fischer ALLGEMEINES Wertgutachten Immobilien Chemnitz - Was ist ein Sachverständiger? Diese Bezeichnung gilt für Personen mit entsprechenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen. Personen mit Fachkenntnis und Sachkunde sowie Berufserfahrung können als Sachverständige tätig werden. Der freie und allgemein anerkannte, qualifizierte Sachverständige sollte eine entsprechende Reputation in Form einer abgeschlossenen Qualifizierung als Meister oder Ingenieur haben. Wertgutachten Immobilien Chemnitz - Was ist ein Wertgutachten? Eine Grundstücks- und Immobilienbewertung ist ein durch Rechtsvorschriften geregeltes Verfahren, welches durch die Anwendung fundierter betriebswirtschaftlicher, juristischer und bautechnischer Sachkenntnis einen Verkehrswert (Marktwert) für bebaute und unbebaute Grundstücke (Immobilie) zu einem bestimmten Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ermittelt. Hierzu werden verschiedene anerkannte Wertermittlungsverfahren verwendet. Wertgutachten Immobilien Chemnitz - Wozu ein Wertgutachten? Wertgutachten Immobilien Chemnitz - Die Praxis in Deutschland Je nach Zweck des Gutachtens kommen verschiedene Verfahren zum Einsatz. Die folgenden drei Verfahren sind in Deutschland durch die Wertermittlungsverordnung normiert und werden in der gängigen Gerichtspraxis angewendet. Im Vergleichswertverfahren sind Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die aufgrund ihrer Werthaltigkeit mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (so genannte Vergleichsgrundstücke). Gut geeignet ist dieses Verfahren vor allem bei der Bewertung unbebauter Grundstücke und Eigentumswohnungen. Voraussetzung dazu ist, dass eine genügend große Anzahl von Vergleichsobjekten vorhanden ist. Je spezifischer die Immobilie ist, umso weniger ist das Vergleichswertverfahren für die Praxis geeignet. Bei einer Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude, getrennt vom Bodenwert auf der Grundlage des Ertrages zu ermitteln. Der Bodenwert wird in der Regel über das besprochene Vergleichswertverfahren ermittelt. Dieses Verfahren kommt vor allem dann zum Zug, wenn die Ertragserzielung das entscheidende Kriterium für das Immobilieninvestment ist. Das betrifft vor allem Wohnobjekte ab ca. drei Wohneinheiten, Gewerbeobjekte und so genannte Betreiberimmobilien wie etwa Hotels, Krankenhäuser sowie Freizeitimmobilien. Im Sachwertverfahren ist der Wert der baulichen Anlage, wie Gebäude, Außenanlagen und besondere Betriebseinrichtungen und der Wert der sonstigen Anlagen, getrennt vom Bodenwert nach Normalherstellungskosten zu ermitteln. Der Bodenwert ist nach dem Vergleichswertverfahren zu ermitteln. Das Sachwertverfahren wird vor allem bei eigengenutzten Immobilien angewendet wie etwa bei Einfamilienhäusern. Der Sachwert wird darüber hinaus noch zusätzlich marktbereinigt um zu einem marktkonformen Ergebnis zu kommen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorab einen kleinen Einblick in meine Arbeit vermitteln. Benötigen Sie ein Wertgutachten? Darf ich Ihnen mit meiner langjährigen Erfahrung zur Seite stehen? Profitieren Sie von meinem Wissen und meiner Berufserfahrung!
oder rufen Sie mich an unter - 0163 5546731 an. Information: Und so finden Sie mich: Karte Chemnitz Weitere Tätigkeitsfelder: Vergütung unserer Tätigkeit nach HOAI (Honorarverordnung Architekten & Ingenieure) oder lt. persönlicher Absprache. Begutachtung von Objekten außerhalb Chemnitz und Umgebung nach Absprache. News+++News Fördermittel Nürnberg (D-AH) - Will ein Hausbesitzer, der öffentliche Fördermittel für sein Anwesen erhalten hat, schließlich die Mieten erhöhen, muss er von der verlangten ortsübliche Vergleichsmiete normalerweise die gewährten Zuschüsse abziehen. Zwar nicht in voller Höhe - und mitunter sogar überhaupt nicht. Auf solchen Total-Ausfall hat jetzt der Bundesgerichtshof hingewiesen (Az. VIII ZR 87/10). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, standen dem Vermieter in diesem Fall die öffentlichen Fördermittel als Drittmittel ausdrücklich nur für Instandsetzungsarbeiten zur Verfügung, während er die Modernisierung nach dem maßgeblichen, im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck allein durch Eigenmittel zu finanzieren hatte. Damit entfiel nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch die Pflicht des betreffenden Vermieters, bei der Erhöhung der Mieten in seine Berechnungen Abschläge für die erhaltenen öffentlichen Förderungsmittel einfließen zu lassen. "Denn nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen müssen bei der Berechnung der erhöhten Miete nur Zuschüsse öffentlicher Haushalte für Modernisierungsmaßnahmen in Anrechnung gebracht werden - nicht aber Aufwendungen für Instandsetzungsmaßnahmen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Promotionpartner
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